Keine Eigenverwaltung ohne Berater? Diese Frage stellt und beantwortet Dirk Hammes, Rechtsanwalt, Diplom-Betriebswirt und namensgebender Gründungspartner der vorwiegend in der Insolvenzverwaltung tätigen Kanzlei hammes. mit Hauptsitz in Duisburg, in der „NZI – Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ (Ausgabe 4-2017) – mit dem durchaus provokanten Untertitel „Zu Risiken und Nebenwirkungen einer scheinbaren Selbstverständlichkeit“.
Dirk Hammes, der von Beginn an zu den Kritikern der Eigenverwaltung gehört, stellt in seinem Aufsatz heraus, dass die mittlerweile völlig gängige Einbindung eines Beraters im Eigenverwaltungsverfahren nicht zwangsläufig zum Erfolg führt. Vielmehr zeige die Praxis, dass die Einbindung eines Sanierungsberaters „nicht nur in aller Regel zu einer deutlichen Verteuerung des Verfahrens [führt], sondern auch geradezu zwangsläufig zu einer vom Gericht oder von den Gläubigern nur noch schwer zu kontrollierenden Nebeninsolvenzverwaltung, deren Gefahrenpotential bisher erheblich unterschätzt wird“. Es sei immer wieder zu beobachten, dass der Berater in der Eigenverwaltung auf dem Fahrersitz Platz nehme und weder Schuldner oder Sachwalter noch Gläubigerausschuss oder Insolvenzgericht ihn daran hinderten, das Verfahren an sich zu ziehen und eigene Entscheidungen dauerhaft durchzusetzen.
Dabei stehe dies aber im Widerspruch zum ursprünglichen Willen des Gesetzgebers, führt der Rechtsanwalt aus, der regelmäßig als Sachwalter in Eigenverwaltungsverfahren bestellt wird. „Der Schuldner muss zur Führung der Eigenverwaltung geeignet sein, da er, abgesehen von den besonderen Befugnissen des Sachwalters, alle Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen hat, die ansonsten der professionelle Insolvenzverwalter zu erfüllen hätte“, schreibt Dirk Hammes. Der eigenverwaltende Schuldner müsse daher ebenso wie ein Insolvenzverwalter geeignet und geschäftskundig sein. Diesem Maßstab würden solche Schuldner nicht gerecht, die ohne Rücksicht auf die Gläubigerinteressen (und die Kosten) die Eigenverwaltung von Beratern ‚erledigen’ lassen oder sich dabei von ihnen an die Hand nehmen lassen müssten. Dieser Sachverhalt sei aber ein generelles Problem in der Eigenverwaltung: „Der eigenverwaltende Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter sind in der Realität fast nie in der Lage, ohne professionellen externen Sachverstand die ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben der Eigenverwaltung sachgerecht zu bewältigen.“ Dabei regele § 270 (2) InsO dies genau: Die Anordnung zur Eigenverwaltung setzt voraus, „dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird“.
Dabei führen sowohl durch die Einflussnahme des Sanierungsberaters als auch die entstehenden Kosten zu genau diesen Nachteilen. Der vom Schuldner eingesetzte Berater arbeitet nur selten nach dem Grundsatz der Insolvenzordnung, nämlich der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung, und wird dadurch gleichzeitig zu einem Gläubiger-fernen faktischen Fremdverwalter – der zudem noch bisweilen sehr hohe Honorare aus dem von der Insolvenz bedrohten Unternehmen abschöpft. Dazu treten die Kosten des in der Eigenverwaltung unabdingbaren Gläubigerausschusses und die Gefahren des Scheiterns der Eigenverwaltung. Dann muss aus der bereits reduzierten Masse das Insolvenzverwalterhonorar bezahlt werden, und es steht auch weniger Geld für eine echte leistungswirtschaftliche Sanierung zur Verfügung.
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