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Pressemitteilungen und Veröffentlichungen der Kanzlei hammes. Insolvenzverwalter

Month: Dezember 2017

Sachverständiger kann Anordnung der Eigenverwaltung begleiten

Die Insolvenzordnung besagt, dass eine Eigenverwaltung nur dann angeordnet werden darf, wenn das Verfahren nicht nachteilig für die Gesamtheit der Gläubiger ist. Um dies festzustellen und um den vorläufigen Gläubigerausschuss nicht schuldnerfreundlich zu besetzen, können Insolvenzgerichte auch auf einen objektiven Sachverständigen zurückgreifen.

Von Dirk Hammes, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Dipl.-Betriebswirt

Aktuell wird das seit 2012 geltende ESUG einer Evaluation unterzogen. Damit rückt auch das Instrument der Eigenverwaltung wieder verstärkt in den Blick der Fachwelt und eröffnet eine notwendige Diskussion über die Ausrichtung und den Einsatz des Instruments in der Sanierung (siehe auch Dirk Hammes: http://insolvenzblog.de/eigenverwaltung-insolvenz-missbrauch/2017/06/23/ und „Keine Eigenverwaltung ohne Berater? Zu Risiken und Nebenwirkungen einer scheinbaren Selbstverständlichkeit“, in: NZI – Neue Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht (Ausgabe 4-2017)).

In diesem Zusammenhang ist es wichtig, auch der Rolle des vorläufigen Gläubigerausschusses die Bedeutung beizumessen, die sie verdient. Denn der vorläufige Gläubigerausschuss hat maßgeblichen Einfluss auf die Anordnung der Eigenverwaltung. Dies ist in § 270 Abs. 3 InsO eindeutig geregelt: „Vor der Entscheidung über den Antrag [auf Eigenverwaltung] ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners führt. Wird der Antrag von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses unterstützt, so gilt die Anordnung nicht als nachteilig für die Gläubiger.“

Weiterhin besagt die InsO, dass eine Eigenverwaltung nur dann angeordnet werden darf, wenn das Verfahren nicht nachteilig für die Gesamtheit der Gläubiger ist. Will heißen: Sind solche nachteilsindizierenden Umstände bekannt, ist die Voraussetzung zur Eigenverwaltung nicht gegeben – gerade weil der Schuldner ja in der Eigenverwaltung prinzipiell alle Aufgaben des Insolvenzverwalters (unter Aufsicht des Sachwalters) übernimmt. Das Insolvenzgericht ist demnach gefordert, im Zuge umfangreicher Ermittlungen auch die Umstände zu ermitteln, die nicht offen zu Tage treten, um daraus eine wirklich begründete Entscheidung über die Insolvenz in Eigenverwaltung zu treffen. Diese Prüfung kann nicht allein auf den Angaben des Schuldners beruhen. Gerichte können sich, sofern sie sich ihrer Entscheidung nicht sicher sind, eines Sachverständigen bedienen, der aus neutraler Perspektive heraus die Ermittlungspflicht des Gerichtes erfüllt und damit die Basis für Zulassung oder Ablehnung der Eigenverwaltung schafft.

Ebensowenig sollte das Gericht die Vorschläge des Schuldners (beziehungsweise seines Beraters) zur Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses vorbehaltlos annehmen, sondern vielmehr genau prüfen, ob die Vorschlagsliste der gesetzlichen Anforderung an die Besetzung hinsichtlich einer objektiven, am Gläubigerinteresse ausgerichteten Amtsführung standhält. Aus der Praxis ist eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Eigenverwaltungsanträge unterstützt haben, obwohl zum Teil eine ganze Reihe nachteilsindizierender Umstände für die Gläubigergesamtheit bekannt waren und sie dementsprechend die Eigenverwaltung nicht der Regelverwaltung hätten vorziehen dürfen. Dass fast jede zweite vorläufige oder endgültige Eigenverwaltung in der Folge scheitert und in ein Regelverfahren überführt wird, ist nur eine logische Konsequenz aus dieser Praxiserfahrung.

Daher kann es sich für Insolvenzgerichte in den Fällen, in denen der Verdacht einer „subjektiven“ Besetzung des Gläubigerausschusses besteht, auch als positiv herausstellen, ebenso über einen Sachverständigen die vorgeschlagenen Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses zu prüfen und gegebenenfalls eine abweichende Besetzung zu bestimmen. Entscheidend dabei ist, dass der potenziell eigenverwaltende Schuldner und sein Berater nicht ihr Eigeninteresse über das Gläubigerinteresse stellen und versuchen, ihnen wohlgesonnene Personen im Ausschuss zu platzieren. Insofern gilt, dass die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses keine „Schnellschuss“, sondern das Ergebnis einer pflichtgemäßen Betrachtung und Abwägung aller Interessen und gesetzlichen Vorgaben sein muss.

Zugleich ist darauf zu achten, dass der einstimmige Unterstützungsbeschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses vollständig ist: Alle Mitglieder müssen beim Beschluss anwesend sein und diesem zustimmen. Schließlich sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses verpflichtet, ihr Votum hinsichtlich der Eigenverwaltung nur auf Basis echter und nachvollziehbarer Informationen abzugeben. In allen anderen Fällen haften sie laut § 71 InsO für pflichtwidriges Verhalten.

Dirk Hammes zur Versetzung von Insolvenzrichter Frank Frind: „Schwerer Schlag gegen die richterliche Unabhängigkeit“

Bericht über hammes. im INDat Barometer (28. Dezember 2017):

https://www.indat-barometer.de/Home/Presse/Pressemitteilungen/Dirk-Hammes-zur-Versetzung-von-Insolvenzrichter-Frank-Frind-Schwerer-Schlag-gegen-die-richterliche-Unabhaengigkeit-542668a330e928380acc18e7a2f16df6

Dirk Hammes zur Versetzung von Insolvenzrichter Frank Frind: „Schwerer Schlag gegen die richterliche Unabhängigkeit“

Bericht über hammes. im RWS Verlag (28. Dezember 2017):

https://www.rws-verlag.de/aktuell/newsticker-kanzleien/dirk-hammes-zur-versetzung-von-insolvenzrichter-frank-frind-schwerer-schlag-gegen-die-richterliche-unabhaengigkeit-55480/

„Schwerer Schlag gegen die richterliche Unabhängigkeit“

Bericht über hammes. im Insolvenz-Portal (28. Dezember 2017):

https://app.insolvenz-portal.de/Nachrichten/-schwerer-schlag-gegen-die-richterliche-unabhaengigkeit-/16844?utm_content=buffer2ca53&utm_medium=social&utm_source=linkedin.com&utm_campaign=buffer

Dirk Hammes zum Antrag auf Eigenverwaltung: Gericht muss Gläubigerinteressen prüfen

Der Duisburger Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Dirk Hammes stellt in einem Beitrag in der ZIP – Zeitschrift für Wirtschaftsrecht heraus, welche Voraussetzungen beim Gläubigerausschuss für die Unterstützung des Eigenverwaltungsantrags vorliegen müssen und welche Ermittlungen das Insolvenzgericht bei eingerichtetem vorläufigen Gläubigerausschuss anstellen muss.

Der Duisburger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Diplom-Betriebswirt Dirk Hammes, namensgebender Gründungspartner der in der Insolvenzverwaltung tätigen Kanzlei hammes. Insolvenzverwalter GbR, gehört von Beginn an zu den Kritikern der Eigenverwaltung und stellt seine Haltung dazu regelmäßig auch in Fachaufsätzen und Vorträgen dar. Jetzt hat Dirk Hammes in der ZIP – Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (Heft 32/2017, S. 1505-1513) einen Beitrag veröffentlicht. Unter der Überschrift „Das Votum des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Frage der Eigenverwaltung und die Ermittlungspflicht des Insolvenzgerichts“ geht der Insolvenzverwalter der Frage nach, welche Voraussetzungen beim Gläubigerausschuss für die Unterstützung des Eigenverwaltungsantrags vorliegen müssen und welche Maßnahmen der Amtsermittlung bei eingerichtetem vorläufigen Gläubigerausschuss durch das Insolvenzgericht anzustellen sind.

Ausgangspunkt für Dirk Hammes ist die Tatsache, dass aus der Insolvenzpraxis Fälle bekannt sind, in denen Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses den Antrag auf Eigenverwaltung unterstützt haben, obgleich ihnen mehrere gravierende nachteilsindizierende Umstände bekannt waren. Er geht von der Erkenntnis aus, dass rund jede zweite vorläufige Eigenverwaltung in die Regelinsolvenz führt und folgert daraus, dass die Zugangsschwellen zu niedrig sind und die Gerichte allzu häufig Eigenverwaltungen ohne nähere Ermittlungen anordnen, wenn ihnen ein einstimmiger Unterstützungsbeschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses vorliegt. Dabei folgt Hammes § 270 Abs. 2 Nr. 2 Insolvenzordnung: Die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung setzt voraus, „dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird“. Diese Kenntnis richte sich nun in der Folge nicht nach „zufälligem“ Wissen des Insolvenzgerichts bei Vorlage des Antrags, sondern müsse auf der „Durchführung pflichtgemäßer Ermittlungen von Amts wegen“ basieren. Das sei geboten, weil schon die drohende Zahlungsunfähigkeit darauf schließen lasse, dass der Schuldner nicht in der Lage sei, seine Vermögensmasse nachhaltig zu beherrschen und die Insolvenzmasse im Sinne der Gläubiger zu verwerten, schreibt Hammes.

Zudem konstatiert Dirk Hammes, dass der Gesetzgeber eine Prüfung der Gläubigerinteressen durch das Gericht vor der Anordnung der Eigenverwaltung erwartet. Diese Prüfung könne aber nur auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage, etwa durch einen versierten und neutralen Sachverständigen beruhen, nicht ausschließlich auf den Angaben des Schuldners. Nicht zulässig sei das ‚Durchwinken‘ von Eigenverwaltungsanträgen auf der Grundlage der Unkenntnis des Gerichts.

Ebenso habe das Gericht zu prüfen, ob die Besetzungsvorschläge des Gläubigerausschusses durch den Schuldner beziehungsweise dessen Berater die „Gewähr für eine sachkundige und unabhängige, am Gesamtgläubigerinteresse orientierte Amtsführung bieten. Entgegenstehende Kenntnisse hat der vorläufige Sachwalter dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.“ Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses sind verpflichtet, die Unterstützung für den Eigenverwaltungsantrag nur auf Grundlage ausreichender angemessener Informationen zu gewähren. Für ein pflichtwidriges Verhalten können sie in Haftung genommen werden.

Der Rechtsanwalt folgert daraus: „Die Eigenverwaltung ist bei Verfahrenseröffnung abzulehnen, wenn der Schuldner nach der auf Tatsachen gestützten Überzeugung des Gerichts für die Übernahme dieser Aufgabe nicht geeignet ist.“

Den Aufsatz von Dirk Hammes können Sie kostenfrei herunterladen unter: „Das Votum des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Frage der Eigenverwaltung und die Ermittlungspflicht des Insolvenzgerichts“

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hammes. mit Hauptsitz in Duisburg und vier weiteren Standorten in Nordrhein-Westfalen ist eine vornehmlich im Bereich der Insolvenzverwaltung tätige Kanzlei mit 55 hochqualifizierten und interdisziplinär arbeitenden Mitarbeitern. Geführt wird hammes. von Rechtsanwalt und Betriebswirt Dirk Hammes und Rechtsanwalt Mark Steh. Als eine der führenden Insolvenzverwalterkanzleien in Nordrhein-Westfalen und in Deutschland versteht hammes. die Insolvenzverwaltung als zweite Chance für einen geordneten Neuanfang von Unternehmen und natürlichen Personen in der Krise. Schwerpunkt der Tätigkeit von hammes. ist die Fortführung und Sanierung des insolventen oder von der Insolvenz bedrohten Unternehmens mit dem Ziel, das sanierte Unternehmen mit allen dazugehörigen Assets und somit möglichst vielen Arbeitsplätzen langfristig zu erhalten und gleichzeitig dabei nach den Vorgaben der Insolvenzordnung Gläubigerinteressen bestmöglich zu befriedigen. Weitere Informationen: www.rae-hammes.de

Dirk Hammes zur Versetzung von Insolvenzrichter Frank Frind: „Schwerer Schlag gegen die richterliche Unabhängigkeit“

 Der Duisburger Rechtsanwalt Dirk Hammes (hammes. Insolvenzverwalter GbR) kritisiert die Entscheidung des Hamburger Amtsgerichts, den bekannten Insolvenzrichter Frank Frind nach einer Eingabe eines Verwalters nicht mehr bei Insolvenzsachen einzusetzen. Das gefährde die Unabhängigkeit der Justiz.

Es ist eine Nachricht mit üblem Beigeschmack für den Insolvenzstandort Deutschland und die Unabhängigkeit von Justiz und Insolvenzverwaltung: Wie das Magazin „WirtschaftsWoche“ berichtet (http://www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/ insolvenzrecht-hamburger-insolvenzrichter-wird-entmachtet/20742080.html, 19. Dezember) wird der bekannte Hamburger Insolvenzrichter Frank Frind ab Januar 2018 nicht mehr bei Insolvenzverfahren eingesetzt, sondern nur noch in allgemeinen Zivilverfahren.

Dies ist das Resultat einer Eingabe eines Hamburger Insolvenzverwalters, der sich beim Präsidium des Amtsgerichts darüber beschwert hatte, der Richter wolle ihn angeblich zukünftig nicht mehr bei Verfahren berücksichtigen, wenn er einen bestimmten Insolvenzplan einreiche. Das allerdings soll nicht der Wahrheit entsprechen. Richter Frind hatte stattdessen angekündigt, den Insolvenzplan, sollte er eingereicht werden, zurückzuweisen, da er die Gläubiger massiv benachteiligte und ausschließlich für den Schuldner vorteilhaft war. Einen Insolvenzeigenantrag hatte der Schuldner im Übrigen gar nicht gestellt. Die Überlegung, einen Insolvenzverwalter zu entlassen, der in dieser Weise Gläubigerinteressen gefährdet, ist nicht nur naheliegend, sondern pflichtgemäß. Gleichwohl entschied das Präsidium des Amtsgerichtes Hamburg, den Richter nicht mehr bei Insolvenzsachen einzusetzen. Zur Vorbereitung der Entscheidung hatte es lediglich zwei weitere Hamburger Insolvenzverwalter befragt, bezeichnenderweise diejenigen, die den betroffenen Verwalter vorgeschlagen hatten. Die von Frind genannten 26 weiteren Verwalter, die Auskunft über die Qualität der jahrelangen Zusammenarbeit hätten geben können, soll das Präsidium nicht befragt haben.

„Das ist ein erheblicher Einschnitt für die unabhängige Justiz im Insolvenzrecht. Frank Frind ist als konsequenter, kompetenter, manchmal auch unbequemer Richter bekannt, dem die Insolvenzordnung über alles geht. Daher ist die Entscheidung des Präsidiums nicht nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund dass es offenbar nicht alle möglichen und naheliegenden Erkenntnisquellen für die Beurteilung genutzt hat“, kritisiert der Duisburger Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Dirk Hammes, namensgebender Gründungspartner der vornehmlich in der Insolvenzverwaltung tätigen Kanzlei hammes. Insolvenzverwalter. „Die Signalwirkung, die dieses Vorgehen für andere engagierte und unabhängige Richter haben muss, ist verheerend und daher nicht hinnehmbar.“

„Es ist heute umso notwendiger, kritische, erfahrene und unabhängige Insolvenzrichter zu haben, die sich am Gesetz orientieren und genau prüfen, was Verwalter tun beziehungsweise zu tun gedenken. Ein kritischer und sachkundiger Umgang mit Anträgen und Vorgehensweisen von Beratern und Insolvenzverwaltern ist absolut notwendig, um das primäre Ziel des Insolvenzverfahrens, nämlich die bestmögliche Gläubigerbefriedigung, zu stärken“, betont Dirk Hammes. „Dass zwischen den Schuldneranwälten und dem späteren Insolvenzverwalter in manchen Fällen Beziehungen und Abreden bestehen, die dem Verfahrensziel entgegenlaufen, ist in der Szene allgemein bekannt.“

Hammes ordnet daher auch die Äußerungen verschiedener Insolvenzrichter zur Sache als sehr wichtig ein. Die Berliner Insolvenzrichterin Dr. Daniela Brückner, der Kölner Richter Dr. Peter Laroche, Richter Schmerbach aus Göttingen sowie der Düsseldorfer Richter Frank Pollmächer warnten laut „WirtschaftsWoche“ in einem Schreiben an das Hamburger Präsidium bereits im Vorfeld der Entscheidung, dass es „mehr als fatal“ wäre, wenn zu den bekannten Druckmitteln bei der Vergabe von Insolvenzverfahren „nunmehr noch das Druckmittel, durch Eingaben an das Präsidiums des Gerichts eine Versetzung aus der Insolvenzabteilung zu betreiben, hinzukommen würde“.

Dirk Hammes: „Es ist leider immer seltener der Fall, dass Insolvenzrichter auch konträre Positionen zu Beratern und den Verwaltern einnehmen und ihnen beispielsweise beim Antrag auf Eigenverwaltung und der Verfahrensführung genau auf die Finger schauen.“ Nur auf diese Weise könne sich Verfahrensmissbrauch wirksam verhindern lassen, sagt Dirk Hammes, der vor allem die Praxis in der Eigenverwaltung seit langem scharf und prominent in Aufsätzen und Vorträgen kritisiert. „Ich kann dem Amtsgericht Hamburg nur empfehlen, seine Entscheidung, die ein schwerer Schlag gegen die richterliche Unabhängigkeit ist, unverzüglich zu revidieren, damit der Gerichtsstandort keinen Schaden nimmt. Frank Frind wünsche ich alles Gute und hoffe, dass er sich nicht geschlagen gibt. Dieses Vorgehen darf keinesfalls Schule machen!“

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